Erbrecht

Die Erbengemeinschaft

Wohl kaum eine andere Gemeinschaft ist streitanfälliger, als die Erbengemeinschaft.

Nichtsdestotrotz ist die Erbengemeinschaft bei Erbfällen sehr häufig anzutreffen, da sie immer dann entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat. Mit Eintritt des Todes des Erblassers werden die Erben kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolger des Erlassers, unabhängig davon, ob sie überhaupt Kenntnis vom Tod des Erblassers haben.

Die Erbengemeinschaft ist dabei eine sog. Gesamthandsgemeinschaft, d. h. jeder Miterbe hat einen quotenmäßig bestimmten Anteil am gesamten Nachlass. Entsprechend obliegt den Miterben auch die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses. Ob die Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses dabei einstimmig oder im Einzelfall auch von jedem einzelnen Miterben getroffen werden können, hängt dabei jeweils davon ab, ob die geplante Verwaltungsmaßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger, nicht ordnungsmäßiger oder notwendiger Verwaltung stattfindet.

Denn:

Alle Maßnahmen im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung bedürfen des mehrheitlichen Beschlusses der Miterben, wobei sich die Stimmen nach der Größe des jeweiligen Erbteils bemessen. Maßnahmen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung bedürfen der Einstimmigkeit, wohingegen Maßnahmen der notwendigen Verwaltung jeweils auch von jedem einzelnen Miterben alleine beschlossen werden können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Verfügungsgeschäfte grundsätzlich immer gemeinschaftliche durchgeführt werden müssen.

Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme der ordnungsmäßigen oder gar der notwendigen Verwaltung unterliegt, ist gesetzlich nicht definiert, weshalb es gerade bei dieser Fragestellung nicht selten zu Streitfällen in der Gemeinschaft kommt. Dabei lässt sich als Faustregel festhalten, dass als Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung in der Regel solche angesehen werden, die dem Erhalt des Nachlasses und dem objektiv zu bewertenden Interesse aller Miterben entsprechen. Maßnahmen der nicht ordnungsmäßigen Verwaltung gehen über diesen Rahmen hinaus und notwendige Maßnahmen sind solche, die ordnungsmäßig, aber aufgrund Dringlichkeit sofort durchgeführt werden müssen, daher die Einholung der Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr abgewartet werden kann.

Da gemäß § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich jeder Miterbe zur Mitwirkung ordnungsmäßiger Verwaltung verpflichtet ist, kann jeder Miterbe vom anderen die Zustimmung zu diesen Maßnahmen bzw. deren Ausführung - ggf. auch auf gerichtlichem Wege - verlangen.

Wenn Sie als Miterbe Fragen über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Verwaltung haben, in absehbarer Zeit Miterbe werden oder aber verhindern wollen, dass Ihr Nachlass an eine Erbengemeinschaft fällt, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Tina Maria Steiner aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.


Das Pflichtteilsrecht

 

Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilshöhe

Ein nicht zu vernachlässigender Punkt bei der Ausgestaltung des Testaments oder einer Verfügung von Todes wegen ist das ggf. durch die Verfügung entstehende Pflichtteilsrecht.

Das Pflichtteilsrecht soll dem Grundsatz, dass dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Pflicht zur Sorge um seine nächsten Angehörigen trifft, Rechnung tragen und schränkt demnach die Testierfreiheit des Erblassers dahin ein, dass demjenigen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geld erwächst, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Entsprechend dieses Gedankens regelt § 2303 Abs. 1 BGB, dass Pflichtteilsberechtigte zunächst die Abkömmlinge, also die Kinder, des Erblassers sind. Voraussetzung ist jedoch, dass diese durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Zu den Abkömmlingen im Sinne des § 2303 Abs. 1 BGB zählen auch adoptierte Kinder, da diese gem. § 1754 Abs. 1 BGB durch die Annahme als Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangen.

Ebenso pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 Abs. 2 BGB die Eltern und der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers, selbstverständlich auch wieder unter der Voraussetzung, dass diese durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Die Pflichtteilshöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Erbteil. § 2303 Abs. 1 BGB regelt, dass der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Demnach ist die konkrete Berechnung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs nur nach Feststellung der gesetzlichen Erbteile möglich. Bei der Feststellung der gesetzlichen Erbteile ist jedoch darauf zu achten, dass bei der Berechnung des Anteils am Nachlass auch diejenigen Personen mitzuzählen sind, die wegen Enterbung, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht erben, § 2310 BGB. Personen, die einen Erbverzicht erklärt haben, sind wiederum nicht mitzuzählen.

Da dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, in der Regel der Bestand des Nachlasses nicht bekannt ist, er diesen jedoch kennen muss, um die Höhe seines Anspruches ermitteln zu können, stellt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben zur Seite. Dieser Auskunftsanspruch umfasst dabei auch einen Wertermittlungsanspruch der Nachlassgegenstände. Auch wird in analoger Anwendung des Auskunftsanspruchs gegen den Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen denjenigen zugestanden, der in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vom Erben beschenkt wurde. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschenkten kein Wertermittlungsanspruch besteht.

Da schon die Feststellung der Pflichtteilsberechtigung, aber auch die Feststellung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs diffizil und komplex sein kann, ist es ratsam, diesbezüglich anwaltlichen Rat einzuholen. Für die Ermittlung des Pflichtteilsberechtigten sowie der Pflichtteilshöhe und die Durchsetzung oder Abwehr der Ansprüche steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Steiner gerne zur Verfügung.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem "üblichen" Pflichtteilsanspruch sieht das Pflichtteilsrecht zudem u.U. einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung vor.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erblasser zu Lebzeiten noch Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteilsanspruch geschmälert oder ausgehöhlt haben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 BGB geregelt und besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte dann, wenn der Erblasser eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Allerdings ist zu beachten, dass sog. Anstandsschenkungen i.S.d. § 2330 BGB, demnach Schenkungen zu Geburtstagen, Hochzeiten, etc. keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Auch Pflichtschenkungen i.S.d. § 2330 BGB, also solche Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, lösen keinen Ergänzungsanspruch aus.

Liegt jedoch eine pflichtteilsergänzende Schenkung vor, so stellt sich sodann die Frage nach der Bewertung der Schenkung und insbesondere dem Bewertungszeitpunkt. Bei Geldgeschenken ist der zu berücksichtigende Wert mittels Indexierung an den Verbrauchspreisindex anzupassen, bei nicht verbrauchbaren Sachen (z.B. Grundstücken), wird zunächst auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalles abgestellt, es sei denn, der Wert war im Schenkungszeitpunkt geringer; in diesem Fall gilt das sog. Niederstwertprinzip und damit der geringere Wert.

Zudem ist zu beachten, dass eine Ergänzung dann hinfällig ist, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind.

Da es bei der Pflichtteilsergänzung viele Besonderheiten zu beachten gibt und auch die Berechnung des Anspruchs sich durchaus komplex gestalten kann, ist es ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Frau Rechtsanwältin Tina Maria Steiner steht Ihnen dabei gerne zur Seite.


Das Testament

 

Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?

Grundsätzlich gibt das deutsche Erbrecht ja eine umfassende Hilfestellung bezüglich der Erbfolge. Doch manchmal trifft die gesetzlich geregelte Erbfolge nicht den Willen des Erblassers. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, seinen Willen mittels Testament durchzusetzen.

Der Erblasser kann dabei durch Testament den oder die Erben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden oder aber den Erben oder Vermächtnisnehmer mit Auflagen belegen.

Zur Wirksamkeit des Testaments bedarf es folgender Voraussetzungen:

1. Testierfähigkeit

Der Erblasser muss testierfähig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser geschäftsfähig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erbrecht die Testierfähigkeit bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres anerkennt.

2. Testierwille

Zudem muss der Erblasser auch Testierwillen haben, er muss also in dem Willen handeln, eine Verfügung von Todes wegen errichten zu wollen. Es empfiehlt sich daher, das Schriftstück mit einer entsprechenden Überschrift zu versehen ("Testament" oder "Mein letzter Wille"), um den Testierwillen nach außen erkennbar zu  machen.

3. Form des Testaments

Ein Testament kann entweder durch ein sog. "öffentliches Testament", welches durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder durch Übergabe einer Schrift zur Niederschrift eines Notars erstellt werden kann, oder durch ein privatschriftliches Testament errichtet werden.

Das privatschriftliche Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, anderenfalls ist es unwirksam. Das bedeutet, dass das Geschriebene vom Erblasser persönlich gesteuert und von Hand geschrieben sein muss. Die Unterschrift dient zur Identifikation des Erblassers und hat zudem eine Abschlussfunktion, bedeutet demnach, dass das Testament mit der Unterschrift endet.

Da ein Testament grundsätzlich jederzeit durch ein neues Testament widerrufen werden kann, empfiehlt es sich dringend, die letztwilligen Verfügung vor der Unterschrift mit einer Orts- und Zeitangabe zu versehen, um Verwechslungen zu vermeiden und jederzeit feststellen zu können, welches das jüngere und damit geltende Testament ist.

4. Höchstpersönliche Errichtung

Letztlich muss das Testament vom Erblasser persönlich errichtet werden. Das heißt, dass eine Stellvertretung nicht möglich ist. Auch kann nicht ein Dritter benannt werden, der den Inhalt des Testaments bestimmen soll. Allerdings ist es denkbar, den Erben nicht namentlich zu benennen. In diesem Fall muss aber durch objektive, vom Erblasser vorgegebene Kriterien die bedachte Person zweifelsfrei bestimmbar sein. 


Das Testament - Änderung und Widerruf

 

Testamente ändern und widerrufen

Grundsätzlich kann der Erblasser sein Testament jederzeit widerrufen oder ändern.

Was ist jedoch zu beachten, um den Widerrufs- und Änderungswillen auch deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen?

Der Erblasser kann zum einen ein neu abgefasstes Testament erstellen, welches - sofern es wirksam errichtet wurde (dazu unser Beitrag: "Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?") - das ältere unwirksam werden lässt. Denn es gelten stets diejenigen Regelungen, die im jüngsten Testament enthalten sind. Da deshalb dem Errichtungszeitpunkt des jeweiligen Testaments große Bedeutung zukommt, ist streng darauf zu achten, dass die Verfügungen stets Austellungsort und -datum klar erkennen lassen. Bei Unklarheiten, welche Verfügung zuletzt getroffen wurde, sind die Anordnungen unwirksam.

Ferner besteht die Möglichkeit, das alte Testament durch eine ausdrückliche Erklärung dahin, dass das Testament keinen Bestand mehr haben soll, zu widerrufen. Da diese Erklärung wiederum eine letztwillige Verfügung darstellt, muss diese ebenfalls vom testierfähigen Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden. Will der Erblasser den Widerruf auch nicht mehr gelten lassen, so kann er diesen selbstverständlich auch wieder widerrufen. Die Folge davon ist, dass das zunächst mit Widerruf widerrufene Testament wieder Gültigkeit erlangt.

Eine dritte Möglichkeit ist, die Testamentsurkunde z.B. durch Zerreißen zu vernichten. Aber auch maßgebliche Veränderungen an der Urkunde, die den Willen, das Testament aufzuheben, eindeutig erkennen lassen, führen zur Aufhebung durch Vernichtung oder Veränderung. Gem. § 2255 BGB wird nämlich vermutet, dass der Erblasser die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Vernichtungshandlung jedoch so eindeutig wie möglich durchgeführt werden. Lediglich ein Vermerk auf der Urkunde selbst oder gar auf dem Umschlag, in dem das Testament verwahrt wird, lassen den Widerrufswillen nicht eindeutig erkennen. Da es sich auch beim Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung um eine letztwillige Verfügung handelt, muss der Erblasser auch hier testierfähig sein und die Vernichtung oder Veränderung persönlich vornehmen. Auch ist zu beachten, dass im Falle des Zerreißens der Urkunde diese nicht durch Zusammenkleben wieder wirksam wird.

Eine Besonderheit gilt bei öffentlichen (also notariellen) Testamenten. Diese werden automatisch mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung unwirksam, wenn der Erblasser bei Rücknahme testierfähig war und die Rückgabe an ihn persönlich erfolgte. Ein aus der amtlichen Verwahrung genommenes öffentliches Testament wird auch nicht mehr durch die Rückgabe in die amtliche Verwahrung wirksam, sondern der Erblasser muss das Testament entsprechend neu errichten.

Wurde lediglich ein eigenhändig verfasstes Testament in amtliche Verwahrung gegeben und wird dieses vom Erblasser von dort zurückgenommen, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Verfügung. Der Erblasser ist in diesem Fall gut beraten, die Urkunde, wenn er diese widerrufen haben möchte, im Anschluss an die Rücknahme aus der Verwahrung persönlich zu vernichten. 

Für weitere Fragen oder zur Klärung von weiteren Fallkonstellationen steht Ihnen Rechtsanwältin Tina Maria Steiner jederzeit gerne zur Verfügung.